BAG - Urteil vom 21.05.2014
4 AZR 50/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 328; EStG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 220
ArbRB 2015, 12
BAGE 148, 139
DB 2014, 6
DB 2015, 135
NZA 2015, 115
ZInsO 2015, 913
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 285/12
ArbG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 217/11

Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf tarifliche Regelungen

BAG, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 50/13

DRsp Nr. 2014/18349

Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf tarifliche Regelungen

Die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien hat ihren Grund darin, dass bei solchen Vereinbarungen keine strukturelle Ungleichgewichtigkeit der Verhandlungspartner besteht, sondern von Verfassungs wegen eine Verhandlungsparität vorausgesetzt wird. Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes "Regelwerk" oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. 2. Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerks" geschaffene Gruppenbildung, dh. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch, sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privatautonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen.