BAG - Urteil vom 03.09.2014
5 AZR 6/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 218
BAGE 149, 69
BAGE 2015, 69
BB 2015, 116
DB 2015, 194
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 4
MDR 2015, 286
ZIP 2015, 95
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 139/11
ArbG Stuttgart, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5777/10

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den ArbeitgeberBerücksichtigung nachteiliger Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 6/13

DRsp Nr. 2014/18597

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den Arbeitgeber Berücksichtigung nachteiliger Arbeitsbedingungen

Ob eine Entgelterhöhung nachteilige Arbeitsbedingungen der begünstigten Arbeitnehmer nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert hat, bemisst sich nach einem Gesamtvergleich: Gegenüberzustellen ist das Arbeitsentgelt, das der auf Gleichbehandlung klagende Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen tatsächlich verdient hat, und dasjenige Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Orientierungssätze: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. 2. Erhöht der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelte kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.