EuG - Urteil vom 20.11.2003
Rs T-63/02
Normen:
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999;
Fundstellen:
AuR 2004, 38

Beamte - Bedienstete der Europäischen Zentralbank - Vergütung - Berechnungsmethode für die jährliche Anpassung der Vergütung - Anhörung der Personalvertretung - Artikel 13, 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen

EuG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen Rs T-63/02

DRsp Nr. 2004/8492

Beamte - Bedienstete der Europäischen Zentralbank - Vergütung - Berechnungsmethode für die jährliche Anpassung der Vergütung - Anhörung der Personalvertretung - Artikel 13, 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen

[Maria Concetta Cerafogli und Paolo Poloni gegen Europäische Zentralbank] Eine Gahltsabrechung der Europäischen Zentralbank (EZB) ist aufzuheben, wenn die EZB es bei der Verabschiedung der Gehaltsanpassung unterlassen hat, die Personalvertretung anzuhören.

Normenkette:

Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999;

Gründe:

Rechtlicher Rahmen

[01] Auf der Grundlage von Artikel 36.1 des Protokolls zum EG-Vertrag über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) erließ der EZB-Rat die Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999, S. 32, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Diese sahen in ihrer zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung u. a. Folgendes vor:

13. Der EZB-Rat nimmt auf Vorschlag des Direktoriums allgemeine Gehaltsanpassungen vor, die am 1. Juli jedes Jahres in Kraft treten.