EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 125/87
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 90, Art. 91;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1619 (Brown/Gerichtshof)

Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 125/87

DRsp Nr. 2000/4404

Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung

(Leslie Brown gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) Ein Beamter kann die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Frist nicht dadurch wieder in Gang setzen, daß er eine Beschwerde erhebt, die eine durch eine unanfechtbar gewordene individuelle Entscheidung geregelte Frage betrifft. Nur das Vorliegen einer neuen Tatsache vermag die Frist für die Erhebung einer Klage wegen einer solchen Entscheidung erneut in Gang zu setzen. Ein Urteil des Gerichtshofes, das einen Verwaltungsakt aufhebt, kann eine solche neue Tatsache darstellen, jedoch nur für die unmittelbar durch den aufgehobenen Akt Betroffenen.

Normenkette:

EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 90, Art. 91;

Hinweise:

Vollständiges Aktenzeichen: Rs 125/87 - Leslie Brown gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Fundstellen
EuGH Slg. 1988, 1619 (Brown/Gerichtshof)