EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 339/85
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 72 Abs. 1; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1379 (Brunotti/Kommission)

Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Anspruch auf Leistungen - Voraussetzung - Keine Sicherung durch eine andere öffentliche Krankenfürsorge - Im Statut nicht vorgesehene Voraussetzung - Rechtmäßigkeit

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 339/85

DRsp Nr. 2000/4401

Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Anspruch auf Leistungen - Voraussetzung - Keine Sicherung durch eine andere öffentliche Krankenfürsorge - Im Statut nicht vorgesehene Voraussetzung - Rechtmäßigkeit

(E. Brunotti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Durch die Bestimmung des Artikels 72 Absatz 1 des Statuts, daß dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen nach einer für die Organe gemeinsamen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz gewährleistet wird, bleibt es den Verfassern dieser Regelung überlassen, unter Beachtung der Vorschriften des Statuts und der von diesem verfolgten Ziele den Geltungsbereich dieser Krankheitsfürsorge näher zu regeln.