EuGH - Beschluss vom 30.04.2002
Rs C-181/01 P
Normen:
EG-Satzung Art. 49 ; EWG/EAGBeamtStat Art. 73 ; Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Unfall - Begriff - Übernahme eines Risikos oder Verschulden - Ausschluss;

EuGH, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen Rs C-181/01 P

DRsp Nr. 2006/13718

Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Unfall - Begriff - Übernahme eines Risikos oder Verschulden - Ausschluss;

»Die Begriffe der Übernahme eines Risikos oder des Verschuldens ergeben sich nicht aus der Definition des Unfalls in Artikel 2 Absatz 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten. Ihre Anwendung auf einen Einzelfall steht daher der Qualifizierung eines auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses als Unfall nicht entgegen, sondern führt lediglich zum Ausschluss eines Unfalls im Sinne der genannten Regelung von der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Deckung. ( vgl. Randnr. 21 )«

Normenkette:

EG-Satzung Art. 49 ; EWG/EAGBeamtStat Art. 73 ; Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 2 ;

Entscheidungsgründe: