Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Mit Schreiben vom 28.6.2013 beantragte der Kläger ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind A, geboren am ....4.1995, dem er seit April 2009 Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - gewährte. Als Kindergeldberechtigte bezeichnete er dabei die Mutter des Kindes G (im Folgenden: Die Beigeladene). Am 12.12.2013 reichte er einen Kindergeldantrag für A und eine Pflegekostenaufstellung für die Monate März 2012 bis Oktober 2013 ein.
Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Kindergeldberechtigte nach § 64 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - durch das örtliche Amtsgericht als Familiengericht bestimmt werden müsse.
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