FG Köln - Urteil vom 22.02.2017
4 K 719/16
Normen:
AO § 108 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 355 Abs. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; EStG § 31 S. 3; SGB XII §§ 53 ff.;

Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind; Mindestanforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid; Orientierung der Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung an den Regelfall eines mündigen Bürgers

FG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 719/16

DRsp Nr. 2017/5028

Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind; Mindestanforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid; Orientierung der Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung an den Regelfall eines mündigen Bürgers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 355 Abs. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; EStG § 31 S. 3; SGB XII §§ 53 ff.;

Tatbestand

Mit Schreiben vom 28.6.2013 beantragte der Kläger ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer vollstationären Einrichtung lebende und betreute Kind A, geboren am ....4.1995, dem er seit April 2009 Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - gewährte. Als Kindergeldberechtigte bezeichnete er dabei die Mutter des Kindes G (im Folgenden: Die Beigeladene). Am 12.12.2013 reichte er einen Kindergeldantrag für A und eine Pflegekostenaufstellung für die Monate März 2012 bis Oktober 2013 ein.

Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Kindergeldberechtigte nach § 64 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - durch das örtliche Amtsgericht als Familiengericht bestimmt werden müsse.

1. 2. 1. 2.