BSG - Beschluss vom 25.06.2018
B 9 V 25/18 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 36/14
SG Bremen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 15/12

Beantragung von PKH nach Ablauf der BeschwerdefristWeiterleitung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das zuständige Gericht im ordentlichen GeschäftsgangWiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 25/18 B

DRsp Nr. 2018/9781

Beantragung von PKH nach Ablauf der Beschwerdefrist Weiterleitung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Es fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, dass eine falsch adressierte Beschwerde nach Weiterleitung erst außerhalb der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen ist. 2. Es besteht keine Verpflichtung der Gerichte, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe:

I