LAG Köln, ArbG Bonn, vom 17.09.1987vom 27.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 42/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/87
Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für eine Betriebsversammlung: Voraussetzungen für die dazu erforderliche Vereinbarung als Grundlage der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers; mögliche Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Hinzuziehung
BAG, Beschluß vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 87/87
DRsp Nr. 1992/5992
Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für eine Betriebsversammlung: Voraussetzungen für die dazu erforderliche Vereinbarung als Grundlage der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers; mögliche Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Hinzuziehung
1. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat bedarf der vorherigen näheren Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann, wenn der Sachverständige in der Betriebsversammlung ein Referat halten soll; ohne solche Vereinbarung sind die Kosten für den Sachverständigen nicht vom Arbeitgeber zu tragen.2. In der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen.3. Kommt es nicht zur näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so darf der Betriebsrat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses den Sachverständigen hinzuziehen.
Normenkette:
BetrVerfG § 40, § 45, § 80 Abs.3 S.1;
Gründe:
A.
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