BAG - Beschluß vom 19.04.1989
7 ABR 87/87
Normen:
BetrVerfG § 40, § 45, § 80 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972
ARST 1989, 184
AiB 1990, 36
BAGE 61, 333
BB 1989, 1622, 1696
BB 1989, 1696
CR 1990, 528 (LS)
CR 1990, 528
DB 1989, 1774
DRsp VI(642)262a-b
EBE/BAG 1989, 118
EWiR 1989, 953
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 35
NZA 1989, 936
SAE 1990, 8
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Bonn, vom 17.09.1987vom 27.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 42/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/87

Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für eine Betriebsversammlung: Voraussetzungen für die dazu erforderliche Vereinbarung als Grundlage der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers; mögliche Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Hinzuziehung

BAG, Beschluß vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 87/87

DRsp Nr. 1992/5992

Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für eine Betriebsversammlung: Voraussetzungen für die dazu erforderliche Vereinbarung als Grundlage der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers; mögliche Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Hinzuziehung

1. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat bedarf der vorherigen näheren Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann, wenn der Sachverständige in der Betriebsversammlung ein Referat halten soll; ohne solche Vereinbarung sind die Kosten für den Sachverständigen nicht vom Arbeitgeber zu tragen. 2. In der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen. 3. Kommt es nicht zur näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so darf der Betriebsrat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses den Sachverständigen hinzuziehen.

Normenkette:

BetrVerfG § 40, § 45, § 80 Abs.3 S.1;

Gründe:

A.