LSG Chemnitz - Urteil vom 07.09.2006
L 3 AS 11/06
Normen:
AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG; SGB XII § 12 Abs. 2 § 28 Abs. 2 § 30 Abs. 5 § 41 Abs. 2 § 42 S. 1 Nr. 1 § 42 S. 1 Nr. 3 § 82 Abs. 2 Nr. 3 §§ 41ff ; SGB II § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 4 Alt. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 3 ; SGB12RegSatzV SN;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz 6. Kammer - S 6 AS 260/05 - 08.12.2005,

Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten bei fehlender eigener Hilfebedürftigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen L 3 AS 11/06

DRsp Nr. 2007/20107

Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten bei fehlender eigener Hilfebedürftigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung

1. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten liegt unabhängig davon, ob einer der Partner nicht hilfebedürftig ist oder von Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Alters oder aufgrund des Bezuges von Altersrente ausgeschlossen ist, eine Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II vor. Das Einkommen des Altersrente beziehenden, nicht bedürftigen Ehegatten ist dann bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit ohne Rücksicht auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach dem BGB einzusetzen. Die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit bestimmt sich nicht nach dem SGB II, sondern ausschließlich nach dem SGB XII. 2. Nach den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" bestimmen sich die Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Sie sind für einzelne Erkrankungen nicht zu addieren, sondern allein der höchste Mehrbedarfsbetrag anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG;