LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2003
L 5 KA 4633/01
Normen:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 11 S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KA 713/00 - 17.10.2001,

Bedarfsunabhängige Zulassung in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen L 5 KA 4633/01

DRsp Nr. 2006/24196

Bedarfsunabhängige Zulassung in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Nur Behandlungen, die im Rahmen des Delegations- oder des Kostenerstattungsverfahrens erbracht wurden, können bei der Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung im Rahmen des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind solche Behandlungen, die bei Privatversicherten, bei Selbstzahlern oder bei über andere Kostenträger als die gesetzliche Krankenversicherung gegen Krankheit versicherten Personen erbracht worden sind, weil ein Psychotherapeut für die Weiterbehandlung dieser Personenkreise nicht auf eine Zulassung angewiesen ist oder patientenbezogene Tätigkeiten in Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnissen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 11 S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;