LAG Köln - Urteil vom 20.01.2023
10 Sa 588/22
Normen:
SGB V § 224 Abs. 1; SGB V § 249 Abs. 1; SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 58; SGB XI § 61 Abs. 2; Arbeitsvertrag § 3 Abs. 1; Arbeitsvertrag § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 420/22

Bedeutung des Begriffs Nettovergütung in der RechtsterminologieBeitragszuschuss des Arbeitgebers für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 588/22

DRsp Nr. 2023/10387

Bedeutung des Begriffs "Nettovergütung" in der Rechtsterminologie Beitragszuschuss des Arbeitgebers für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer

Zur Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Nettoeinkommen bei der Berechnung des arbeitsvertraglichen Krankengeldzuschuss

1. Der Begriff der Nettovergütung ist in der Rechtsterminologie mit einer bestimmten Bedeutung belegt. Unter Nettovergütung wird die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttovergütung verstanden; vermindert durch die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer. 2. Zu der Nettovergütung gehören die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährten Beitragszuschüsse nicht. Denn diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.07.2022 - 3 Ca 420/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

1. 2. 3. II. III.