BVerwG - Beschluss vom 24.09.2013
2 B 29.12 (2 C 37.13)
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2 Satz 1; BayBG Art. 56 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10.346

Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 2 B 29.12 (2 C 37.13)

DRsp Nr. 2013/21975

Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 - 3 B 10.346 - wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2 Satz 1; BayBG Art. 56 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § Abs. Satz 1 für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. Abs. Satz 2 a.F. zukommt.