BAG - Urteil vom 26.02.2020
4 AZR 510/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings vom 16.08.2013 (VTV) § 2; Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings vom 16.08.2013 (VTV) § 3;
Fundstellen:
AP Luftfahrt Nr. 37
AuR 2020, 384
NZA-RR 2020, 433
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 253/18
ArbG Köln, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2685/17

Bedeutung des Tarifbegriffs entsprechende Gehaltsstufe bei einer Beförderung vom Cabin Attendant zum PurserErfüllung der zwölfmonatigen Stufenlaufzeit vor Aufstieg in die nächsthöhere Gehaltsstufe einer tariflichen Vergütungsgruppe

BAG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 510/18

DRsp Nr. 2020/7942

Bedeutung des Tarifbegriffs "entsprechende Gehaltsstufe" bei einer Beförderung vom Cabin Attendant zum Purser Erfüllung der zwölfmonatigen Stufenlaufzeit vor Aufstieg in die nächsthöhere Gehaltsstufe einer tariflichen Vergütungsgruppe

Orientierungssätze: 1. Bei einer Beförderung vom Cabin Attendant zum Purser erfolgt die Überleitung von der Vergütungstabelle CA nach § 2 Abs. 3 VTV in die Stufe der Vergütungstabelle SCA, die als erste eine um mindestens 306,78 Euro höhere Vergütung vorsieht als die Stufe der Vergütungstabelle CA, in die der Arbeitnehmer zuletzt eingruppiert war (Rn. 12 ff.). Daher ist die "entsprechende Gehaltsstufe" nicht stets die numerisch gleiche. 2. Ein Arbeitnehmer muss, um innerhalb einer Vergütungsgruppe eine Gehaltsstufe aufzusteigen, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV zwölf volle Monate in der bisherigen Stufe verbracht haben. Auch bei einer Beförderung beginnt die Stufenlaufzeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe beansprucht werden kann (Rn. 15 ff.).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. September 2018 - 6 Sa 253/18 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2017 - 3 Ca 2685/17 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.