BGH - Beschluss vom 27.03.2012
2 ARs 65/12; 2 AR 35/12
Normen:
JGG § 42 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 86;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 OWi 160/11
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 103/11

Bedeutung des Wohnsitzes der für die Personensorge berechtigten Person für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendrichters bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides gegenüber einem Minderjährigen

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 65/12; 2 AR 35/12

DRsp Nr. 2012/14394

Bedeutung des Wohnsitzes der für die Personensorge berechtigten Person für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendrichters bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides gegenüber einem Minderjährigen

Tenor

Für die zur Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter - zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 86;

Gründe

Nachdem ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Stadt Magdeburg nicht beitreibbar war, hat diese bei dem Amtsgericht Magdeburg die Erteilung einer Arbeitsauflage gegen die Betroffene beantragt, das die Sache an das Amtsgericht Halle abgegeben hat. Das Amtsgericht Halle hat das Verfahren weiterhin an das Amtsgericht Wuppertal abgegeben, weil die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter der Betroffenen dorthin verzogen ist. Der Aufenthalt der Betroffenen ist derzeit unbekannt. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das Amtsgericht Halle die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO).