BSG - Urteil vom 05.12.2001
B 7 AL 68/00 R
Normen:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 3 ; AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 1423/98 - 05.04.2000,
SG Kassel, vom 03.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1674/96

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 68/00 R

DRsp Nr. 2002/6467

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

1. Es geht zu Lasten des Arbeitslosen, wenn die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenhilfe nicht festgestellt werden kann. 2. "Alsbaldige Berufsausbildung" iS von § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV kann auch die Ausbildung des Kindes eines Arbeitslosen sein, für die er kraft gesetzlicher Unterhaltspflicht aufzukommen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFBG § 10 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 3 ; AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) auch für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 3. September 1997; er macht geltend, ihm damals zur Verfügung stehendes Vermögen sei für die Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung bestimmt gewesen.