OLG Köln - Urteil vom 13.10.2016
15 U 189/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 8; EMRK Art. 10; TMG § 1 Abs. 1 S. 1; TMG § 2 S. 1 Nr. 1; TMG § 8;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 370/14

Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über rechtsextreme Mitarbeiter eines Unternehmens

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 15 U 189/15

DRsp Nr. 2016/17882

Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über rechtsextreme Mitarbeiter eines Unternehmens

1. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens wird dadurch beeinträchtigt, dass in einer Internet-Suchmaschine als Suchergebnis Links auf Internetseiten bereitgestellt werden, in denen darüber berichtet wird, dass das Unternehmen rechtsextrem gesinnte Mitarbeiter beschäftigt. 2. Diese Beeinträchtigung stellt sich jedoch nicht als rechtswidrig dar, wenn es sich um die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen handelt. 3. Stellt sich die Tatsachenbehauptung als jedenfalls im Kern wahr dar, so sind unwahre Angaben über die Funktion des jeweiligen Mitarbeiters (Beschäftigung als Filial- bzw. Abteilungsleiter anstatt als Assistent der Geschäftsführung) hinzunehmen, sofern die Veröffentlichungen gegen die betroffenen Personen und nicht das Unternehmen selbst zielen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 07.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 370/14) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;