LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2013
6 Sa 1874/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 515
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4372/12

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1874/12

DRsp Nr. 2013/17998

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung.3. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Abwicklung einer geschlossenen Betriebskrankenkasse.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 - AZ: 8 Ca 4372/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes, infolge einer Befristung sowie durch eine mit betrieblichen Erfordernissen begründete Kündigung.

1. 2. 3.