LAG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2017
6 Sa 35/17
Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie BY § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3900/16

Beendigung des tariflichen Entgeltausgleichs wegen Leistungsminderung in der Bayerischen Metall- und ElektroindustrieUnbegründete Zahlungsklage bei Wegfall einer der tariflich bestimmten Voraussetzungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 35/17

DRsp Nr. 2017/15053

Beendigung des tariflichen Entgeltausgleichs wegen Leistungsminderung in der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie Unbegründete Zahlungsklage bei Wegfall einer der tariflich bestimmten Voraussetzungen

Orientierungssatz: Ein Anspruch auf Entgeltausgleich nach § 17 MTV der Bay. Metall- und Elektroindustrie endet mit Wegfall einer der Voraussetzungen und nicht allein mit der Verrentung oder einem Anspruch auf Rente.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.12.2016, Az.: 5 Ca 3900/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie BY § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tariflichen Entgeltausgleich bei Leistungsminderung.

Die am 05.01.1961 geborene Klägerin ist seit 30.01.1995 als Handarbeiterin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.566,- € bei 35 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden MTV) Anwendung. Wegen des Inhalts des § 17 MTV wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts verwiesen.