BSG - Beschluss vom 01.07.2020
B 3 KR 56/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 663/18
SG Darmstadt, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 562/17

Beendigung einer Zielvereinbarung im Rahmen eines persönlichen BudgetsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 56/19 B

DRsp Nr. 2020/11156

Beendigung einer Zielvereinbarung im Rahmen eines persönlichen Budgets Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines im Rahmen des Persönlichen Budgets mit Wirkung von Dezember 2016 geschlossenen Vertrags ("Zielvereinbarung") über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege.