Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines im Rahmen des Persönlichen Budgets mit Wirkung von Dezember 2016 geschlossenen Vertrags ("Zielvereinbarung") über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege.
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