BAG - Urteil vom 11.10.1995
7 AZR 119/95
Normen:
BGB § 620, § 626 ; Manteltarifvertrag Nr. 3 b für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH in der Fassung vom 1. Oktober 1991 § 20 Abs. 1a, § 22;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu zu § 620 BGB
BAGE 81, 148
BB 1996, 1441
BB 1996, 752, 1441
BB 1996, 752
DB 1996, 891
DRsp VI(610)254a-b
EzA § 620 BGB Nr. 11
MDR 1996, 718
NZA 1996, 1212
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 305/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 17. August 1994 - 2 Sa 1459/93 ,

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

BAG, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 119/95

DRsp Nr. 1996/19572

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

»1. Das Arbeitsverhältnis eines fluguntauglichen Arbeitnehmers endet nach § 20 Abs. 1 a MTV Nr. 3 b für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH erst bei Fehlen eines zumutbaren freien Arbeitsplatzes im Bodendienst. Bei der Besetzung einer freien Stelle unterliegt die Auswahlbefugnis des Arbeitgebers Beschränkungen. Erfüllt der fluguntaugliche Arbeitnehmer die Anforderungen des freien Arbeitsplatzes, ist er bei der Besetzung dieser Stelle vorrangig zu berücksichtigen. 2. Verneint der Arbeitgeber das Vorhandensein einer freien Stelle im Bodendienst, hat der Arbeitnehmer konkret vorzutragen, wie er sich eine Weiterbeschäftigung vorstellt. Auf freie Stellen, die ihm vom Arbeitgeber gezielt zur Kenntnis gegeben worden sind, für die er jedoch kein Interesse bekundet hat, kann sich der Arbeitnehmer im Beendigungsstreit nicht berufen.«

Normenkette:

BGB § 620, § 626 ; Manteltarifvertrag Nr. 3 b für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH in der Fassung vom 1. Oktober 1991 § 20 Abs. 1a, § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung.