LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2013
6 Sa 1328/12
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4; SGB V § 155 Abs. 1 ; SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 164 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7277/11

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1328/12

DRsp Nr. 2013/14261

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet. 3. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2012 - AZ: 13 Ca 7277/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2.) des angefochtenen Urteils zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

II. III.