Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2018 aufgehoben und unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2002 auch in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit war.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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