LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2019
L 1 KR 654/18
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 482/16

Befreiung einer angestellten Architektin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBestandskraft eines Befreiungsbescheides bei einer Änderung des Tätigkeitsgebiets ohne einen Wechsel des Arbeitgebers

LSG Hessen, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 654/18

DRsp Nr. 2019/11973

Befreiung einer angestellten Architektin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Bestandskraft eines Befreiungsbescheides bei einer Änderung des Tätigkeitsgebiets ohne einen Wechsel des Arbeitgebers

Die grundsätzliche Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (hier über die Befreiung einer Architektin von der Rentenversicherungspflicht) macht es erforderlich, dass dieser nur unter eindeutigen Voraussetzungen seine Wirksamkeit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X verliert. Soweit auf eine "wesentliche" Änderung des Tätigkeitsgebiets abgestellt wird, bedarf es einer weiteren Konkretisierung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2018 aufgehoben und unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2002 auch in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit war.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: