BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 5 RE 17/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Bayerisches LSG, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 574/17 SG
SG Augsburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 712/10

Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungspflichtGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZulassung als Syndikusrechtsanwalt

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 17/19 B

DRsp Nr. 2020/8766

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen als "European Business Conduct Administrator", als "Business Conduct Supervisor Western Europe" und schließlich als "Manager Business Conduct Western Europe" für die Zeit vom 18.6.2009 bis 30.11.2016 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien ist. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 2.10.2019 einen solchen Anspruch der Klägerin verneint, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Augsburg vom 20.2.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).