BSG - Beschluss vom 09.08.2018
B 5 RE 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 945/16
SG Cottbus, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 190/15

Befreiung von der RentenversicherungspflichtGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten RevisionsverfahrenBereits getroffene Tatsachenfeststellungen

BSG, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 3/18 B

DRsp Nr. 2018/13355

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren Bereits getroffene Tatsachenfeststellungen

1. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. 2. Hat das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt und besteht damit nur die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 31.1.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen ab 1.4.2011 verneint.