Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 31.1.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen ab 1.4.2011 verneint.
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