BSG - Urteil vom 23.09.2020
B 5 RE 6/19 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-c); SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 228; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28b Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 295/18
SG München, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 311/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerVerlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere TätigkeitKein Vertrauensschutz in eine Befreiung für nachfolgende Beschäftigungen

BSG, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 6/19 R

DRsp Nr. 2021/1239

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Verlust der Regelungswirkung einer Befreiungsregelung durch den Wechsel in eine andere Tätigkeit Kein Vertrauensschutz in eine Befreiung für nachfolgende Beschäftigungen

Die auf Übergangsrecht beruhende Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in derselben Beschäftigung endet mit Aufgabe dieser Beschäftigung und lebt nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nicht wieder auf.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-c); SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 228; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28b Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger die Feststellung verlangen kann, dass für seine Beschäftigung bei der zu 3. beigeladenen Bank ab August 2014 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.