BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 5 RE 18/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 592/15
SG Hannover, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1158/13

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine angestellte RechtssekretärinDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 18/19 B

DRsp Nr. 2020/8316

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine angestellte Rechtssekretärin Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I