BSG - Beschluss vom 17.10.2019
B 5 RE 8/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 46/16
SG München, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1598/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 8/19 B

DRsp Nr. 2020/1301

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 26.3.2019 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG München vom 20.11.2015 zurückgewiesen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger als Bauingenieur weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, blieb ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),