Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 26.3.2019 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG München vom 20.11.2015 zurückgewiesen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger als Bauingenieur weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, blieb ohne Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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