BSG - Beschluss vom 19.11.2018
B 5 RE 12/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 166/17
SG Speyer, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 248/15

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungVerkammerte Mitglieder einer berufsständischen VersorgungseinrichtungBefreiung nur wegen spezifischer Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 12/18 B

DRsp Nr. 2018/18749

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Befreiung nur wegen spezifischer Beschäftigung

Insbesondere für Rechtsanwälte ist es bereits umfassend geklärt, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung gewährt, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind; diese Frage ist mithin in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.3.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe: