BSG - Beschluss vom 19.09.2019
B 12 KR 45/19 B
Normen:
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 97/16
SG Lübeck, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 174/14

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der RentnerWechsel einer RentenartKein Befreiungstatbestand

BSG, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 45/19 B

DRsp Nr. 2019/16136

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Wechsel einer Rentenart Kein Befreiungstatbestand

1. Weder der Wechsel aus einer bestehenden Pflichtversicherung in der GKV aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in die KVdR noch der Wechsel einer Rentenart in eine andere gewährt ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht, weil ein Befreiungstatbestand für denjenigen nicht vorliegt, der zuvor der Versicherungspflicht aus anderen Gründen unterlag. 2. Ein Wechsel von einer Erwerbsminderungs- in eine Regelaltersrente führt nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).