Befreiung von der Zuzahlung zu den Kosten stationär erbrachter medizinischer Leistungen zur Rehabilitation wegen Unzumutbarkeit
SG Dresden, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen S 14 RA 477/02
DRsp Nr. 2008/9191
Befreiung von der Zuzahlung zu den Kosten stationär erbrachter medizinischer Leistungen zur Rehabilitation wegen Unzumutbarkeit
Bei der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 32 Abs. 4SGB VI sind u.a. die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten und seine Leistungsfähigkeit nach § 33 Satz 1 SGB I zu berücksichtigen. Trotz seiner Verpflichtung, sich dabei zur gleichheitskonformen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes "unzumutbar" iS des § 34 Abs. 4SGB VI auf eine richtliniengestützte Praxis zu stützen, muss er für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle Spielraum lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]