LAG Nürnberg - Urteil vom 29.03.2017
2 Sa 293/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1775/14

Befristete Arbeitsverhältnisse eines Diplomtheologen bei einer Beschäftigung als Lehrkoordinator für die Fächer Chirurgie und interdisziplinäre Onkologie sowie für das Fach Innere Medizin am Dekanat der Medizinischen Fakultät eines UniversitätsklinikumsUnwirksame Befristung der Beschäftigung als Lehrkoordinator für das Fach Chirurgie bei fehlender wissenschaftlicher Prägung der auszuübenden Tätigkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 293/15

DRsp Nr. 2017/10187

Befristete Arbeitsverhältnisse eines Diplomtheologen bei einer Beschäftigung als Lehrkoordinator für die Fächer Chirurgie und interdisziplinäre Onkologie sowie für das Fach Innere Medizin am Dekanat der Medizinischen Fakultät eines Universitätsklinikums Unwirksame Befristung der Beschäftigung als Lehrkoordinator für das Fach Chirurgie bei fehlender wissenschaftlicher Prägung der auszuübenden Tätigkeit

Zur Frage, ob ein "als Lehrkoordinator" an einer medizinischen Fakultät für die Bereiche Chirurgie und Innere Medizin beschäftigter Theologe zum wissenschaftlichen Personal i.S. von § 1 WissZeitVG i.d.F. vom 18.04.2007 gehört.

1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich nach Aufgaben bezogen; Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. 2. Zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören alle Beschäftigten, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, wobei es nicht auf deren formelle Bezeichnung ankommt sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihnen auszuführenden Tätigkeit.