BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 6 KA 40/14 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Ä Anlage 9.1 § 11 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 99/12
SG Duisburg, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 10/10

Befristete Ermächtigung des Leiters einer nephrologischen Schwerpunktabteilung zur Mitbehandlung chronisch niereninsuffizienter Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung; Drittanfechtungsberechtigung eines Dialyseleistungen erbringenden medizinischen Versorgungszentrums bei offensichtlicher Überschreitung des Anwendungsbereichs der Ermächtigung

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 40/14 R

DRsp Nr. 2016/6697

Befristete Ermächtigung des Leiters einer nephrologischen Schwerpunktabteilung zur Mitbehandlung chronisch niereninsuffizienter Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung; Drittanfechtungsberechtigung eines Dialyseleistungen erbringenden medizinischen Versorgungszentrums bei offensichtlicher Überschreitung des Anwendungsbereichs der Ermächtigung

1. Die Drittanfechtung einer auf eine Rechtsgrundlage für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung gestützten Entscheidung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Berufungsausschuss die Ermächtigung tatsächlich unter Bedarfsgesichtspunkten erteilt hat. 2. Die regelhafte Erbringung von Dialyseleistungen ist kein zulässiger Gegenstand einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes als Leiter einer nephrologischen Schwerpunktabteilung.

Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2014 geändert.

Die Berufung des Beigeladenen zu 6. gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 6. tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Ä Anlage 9.1 § 11 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I