Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1995 beendet worden ist.
Die Klägerin ist seit 1. September 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfskraft im Jägerbataillon in S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war zunächst bis zum 31. Dezember 1994 befristet. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 1992 war als Grund für die Befristung der Wegfall. der Tätigkeit angegeben. Am 7. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine als Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 1. September 1992 bezeichnete Vereinbarung:
"Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt."
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