BAG - Urteil vom 24.09.1997
7 AZR 669/96
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BB 1998, 901
DB 1998, 679
DRsp VI(602)135b
NJW 1998, 2237
NZA 1998, 419
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4737/95
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 20. August 1996 - 5 Sa 387/96 ,

Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

BAG, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 669/96

DRsp Nr. 1998/4362

Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

»Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt für sich allein in aller Regel nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertretenen aus seinem Beschäftigungsverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1995 beendet worden ist.

Die Klägerin ist seit 1. September 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfskraft im Jägerbataillon in S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war zunächst bis zum 31. Dezember 1994 befristet. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 1992 war als Grund für die Befristung der Wegfall. der Tätigkeit angegeben. Am 7. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine als Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 1. September 1992 bezeichnete Vereinbarung:

"Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt."