BAG - Urteil vom 21.02.2001
7 AZR 107/00
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 525
BB 2001, 1854
DB 2001, 2099
NZA 2001, 1069
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4356/97
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 8. Dezember 1999 - 6 Sa 609/98 ,

Befristeter Arbeitsvertrag; mittelbare Vertretung; Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 107/00

DRsp Nr. 2001/15349

Befristeter Arbeitsvertrag; mittelbare Vertretung; Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

»Dem sachlichen Befristungsgrund der Vertretung steht nicht entgegen, daß der Vertreter nicht die Aufgaben des zu vertretenden Mitarbeiters übernimmt.» Orientierungssätze: Der vorübergehende Ausfall eines Beschäftigten wegen Inanspruchnahme von Elternzeit rechtfertigt den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft. Der Vertreter muß nicht auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber kann vielmehr die Aufgaben umverteilen, insbesondere indem er zB die an sich von dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweist und dafür deren Aufgaben ganz oder teilweise von dem Vertreter erledigen läßt. Einer förmlichen Umsetzung der beteiligten Beschäftigten bedarf es nicht. Ausreichend ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1997.