LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2005
12 (5) Sa 282/04
Normen:
LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 333
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2394/02

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 12 (5) Sa 282/04

DRsp Nr. 2005/6281

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

»Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.«

Normenkette:

LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die am 23.09.1978 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 01.01.1998 beim beklagten L1xx aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte zur Vertretung in Vollzeit tätig. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx eingesetzt.

Den ersten befristeten Vertrag hatten die Parteien unter dem 15.12.1997 für die Zeit des Erziehungsurlaubs der Justizangestellten N2xxxx bis zum 09.04.1999 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. An diesen Vertrag hatten sich die Änderungsverträge vom 17.02.1999, 09.12.1999, 16.11.2000, 02.07.2001 und 16.11.2001 angeschlossen. Wegen des genauen Inhalts dieser Verträge wird auf Blatt 11 bis 18 der Gerichtsakte verwiesen. Der letzte Änderungsvertrag vom 16.11.2001 hatte eine Befristung bis zum 31.07.2002 vorgesehen.