LAG Hamm - Urteil vom 23.02.2023
11 Sa 794/22
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242; LBG NRW § 24; LBG NRW § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1971-21

Befristeter Einsatz als VertretungskraftKausalzusammenhang zwischen Ausfall des Vertretenen und befristeter Einstellung der VertretungskraftBefristete Einstellung für Zeiten der ElternzeitKein institutioneller Rechtsmissbrauch bei mehreren Befristungen innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen

LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 794/22

DRsp Nr. 2023/5084

Befristeter Einsatz als Vertretungskraft Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Vertretenen und befristeter Einstellung der Vertretungskraft Befristete Einstellung für Zeiten der Elternzeit Kein institutioneller Rechtsmissbrauch bei mehreren Befristungen innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen

1. Der Grund für eine Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. 2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. 3. Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt auch dann vor, wenn die Einstellung der Vertretungskraft für die Elternzeit oder Teile der Elternzeit erfolgt.