BAG - Urteil vom 08.06.2016
7 AZR 339/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 8; TzBfG § 17 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 242; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 141
BB 2016, 2483
EzA-SD 2016, 4
NZA 2016, 1485
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 1079/13
ArbG Potsdam, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 94/13

Befristetes Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen VergleichMitwirkung des Gerichts am Vergleich als Voraussetzung für den sachlichen Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 339/14

DRsp Nr. 2016/16369

Befristetes Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich Mitwirkung des Gerichts am Vergleich als Voraussetzung für den sachlichen Befristungsgrund

Orientierungssätze: 1. Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien die Befristung ihres Arbeitsvertrags vereinbaren, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitwirkt. Bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommenen Vergleich fehlt es dagegen in der Regel an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts; eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. 2. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Der Senat hat offengelassen, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann.