Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2015 -
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.06.2014 geendet, infolge der Wahrnehmung einer Verlängerungsoption (zumindest) bis zum 30.06.2015 fortbestanden hat, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.
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