LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2016
4 Sa 202/15
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 171
BB 2016, 1529
NZA 2016, 699
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1197/14

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzspielers der ersten Fußballbundesliga

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 202/15

DRsp Nr. 2016/8200

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzspielers der ersten Fußballbundesliga

1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspielter ist durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt.2) Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2015 - 3 Ca 1197/14 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.06.2014 geendet, infolge der Wahrnehmung einer Verlängerungsoption (zumindest) bis zum 30.06.2015 fortbestanden hat, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.

1. 2.