LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2016
23 Sa 1445/15
Normen:
AGG § 22; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 231
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 188/15

Befristetes Arbeitsverhältnisses eines BetriebsratsmitgliedUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligungsabsicht der Arbeitgeberin wegen der Betriebsratstätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 23 Sa 1445/15

DRsp Nr. 2016/10050

Befristetes Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglied Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligungsabsicht der Arbeitgeberin wegen der Betriebsratstätigkeit

1. Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung; der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist weder aus Gründen des nationalen Rechtes noch aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch dahingehend zu beschränken, dass diese Regelung auf Betriebsratsmitglieder nicht anzuwenden ist. 2. Bei Streit über die rechtwidrige Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes durch die Arbeitgeberin gilt ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast; grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das die Arbeitgeberin wegen einer Benachteiligung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung.