ArbG Brandenburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 189/15
Befristetes Arbeitsverhältnisses eines Ersatzmitgliedes des BetriebsratsUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligungsabsicht der Arbeitgeberin wegen der Betriebsratstätigkeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 23 Sa 1446/15
DRsp Nr. 2016/10051
Befristetes Arbeitsverhältnisses eines Ersatzmitgliedes des BetriebsratsUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligungsabsicht der Arbeitgeberin wegen der Betriebsratstätigkeit
1. Die nach § 14 Abs. 2TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung; der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2TzBfG ist weder aus Gründen des nationalen Rechtes noch aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch dahingehend zu beschränken, dass diese Regelung auf Betriebsratsmitglieder nicht anzuwenden ist.2. Bei Streit über die rechtwidrige Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes durch die Arbeitgeberin gilt ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast; grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das die Arbeitgeberin wegen einer Benachteiligung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung.
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