BAG - Urteil vom 28.06.1995
7 AZR 555/94
Normen:
BAT § 59 ; BGB §§ 620, 622, 626 ; KSchG § 1 ; SchwbG § 22 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 59 BAT
BB 1995, 2484
BB 1996, 1012
DB 1995, 2376
EzA § 620 BGB Nr. 134
NJW 1996, 2052
NZA 1996, 374
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 04. März 1994 - 12 Sa 478/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Emden - Urteil vom 21. Januar 1993 - 1 Ca 312/92 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz

BAG, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 555/94

DRsp Nr. 1996/175

Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz

»1. Nach § 59 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines berufsunfähigen Arbeitnehmers nur, soweit es an zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz fehlt. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erhalt des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer, deren Schwerbehindertenantrag zumindest vor Ausspruch der Kündigung gestellt und dem Arbeitgeber auch innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung bekannt gegeben war (BAG Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 8/90 - AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG 1986) gelten auch für den erweiterten Beendigungsschutz nach § 22 SchwbG

Normenkette:

BAT § 59 ; BGB §§ 620, 622, 626 ; KSchG § 1 ; SchwbG § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer auflösenden Bedingung.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1988 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des BAT vereinbart. Der Kläger ist in der VergGr. VII BAT eingruppiert.

Nachdem das Versorgungsamt bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt hatte, beantragte er bei dem zuständigen Arbeitsamt am 23. April 1990 die Gleichstellung nach dem Schwerbehindertengesetz. Über den Antrag ist bisher noch nicht entschieden.