Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer auflösenden Bedingung.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1988 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des
Nachdem das Versorgungsamt bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt hatte, beantragte er bei dem zuständigen Arbeitsamt am 23. April 1990 die Gleichstellung nach dem Schwerbehindertengesetz. Über den Antrag ist bisher noch nicht entschieden.
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