BAG - Urteil vom 16.01.2018
7 AZR 312/16
Normen:
RL 1999/70/EG (vom 28.06.1999) Anhang EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung § 5 Nr. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
ArbRB 2018, 33
AuR 2018, 104
BAGE 161, 283
BB 2018, 1331
DStR 2018, 363
DZWIR 2018, 150
EzA-SD 2018, 3
EzA-SD 2018, 5
NJW 2018, 1992
NZA 2018, 703
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 2 vom 16.01.2018
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 202/15
ArbG Mainz, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1197/14

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-BundesligaDie Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungAnforderungen an die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine BefristungSachlich gerechtfertigte Befristungsabrede mit einem Lizenzfußballspieler der 1. BundesligaVereinbarkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Lizenzfußballspielern mit europäischem Recht

BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 312/16

DRsp Nr. 2018/1784

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga Die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine Befristung Anforderungen an die Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für eine Befristung Sachlich gerechtfertigte Befristungsabrede mit einem Lizenzfußballspieler der 1. Bundesliga Vereinbarkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Lizenzfußballspielern mit europäischem Recht

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Das setzt voraus, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen, welches das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist bei der Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig der Fall.