BAG - Urteil vom 16.11.2005
7 AZR 86/05
Normen:
AltTZG § 8 Abs. 3 ; TzBfG § 17 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 170
DB 2006, 1119
MDR 2006, 817
NJ 2006, 287
NJW 2006, 2062
NZA 2006, 535

Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

BAG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 86/05

DRsp Nr. 2006/19278

Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit einem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein Beendigungszeitpunkt vereinbart wird, der nach der Auszahlung der befreienden Lebensversicherung liegt.

Normenkette:

AltTZG § 8 Abs. 3 ; TzBfG § 17 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die wirksame Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und hilfsweise um Schadensersatzansprüche.

Der am 6. Juni 1942 geborene Kläger leistete zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten. Auf seinen Antrag wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1968 gegen den Nachweis einer befreienden Lebensversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Daneben blieb er in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert.

Der Kläger war bei den Beklagten seit dem 10. Januar 1974 beschäftigt, zuletzt als Direktionsbevollmächtigter. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bestand zwischen ihnen ein Doppelarbeitsverhältnis.

Unter dem 17. August 1998 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet: