BAG - Urteil vom 14.10.1997
7 AZR 599/96
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 102/95
ArbG Berlin, vom 08.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 3290/95

Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 599/96

DRsp Nr. 1999/8286

Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

1. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedarf eines sachlichen Grundes. 2. Die Anerkennung eines außergerichtlichen Vergleichs als Befristungsgrund setzt zumindest voraus, daß ein offener Streit der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses besteht.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.