LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2005
11 Sa 882/05
Normen:
HRG § 57a § 57b § 57f ; TzBfG § 3 ; BGB § 307 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5723/04

Befristung im Hochschulbereich und befristete Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 882/05

DRsp Nr. 2006/10913

Befristung im Hochschulbereich und befristete Erhöhung der Arbeitszeit

»1. Die am 24.01.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den 29.02.2008 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung. 2. Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verabschiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.«

Normenkette:

HRG § 57a § 57b § 57f ; TzBfG § 3 ; BGB § 307 ;

Tatbestand: