BAG - Urteil vom 03.12.1997
7 AZR 651/96
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Fundstellen:
AP Nr. 196 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BAGE 87, 194
BB 1998, 1693
DB 1998, 2371
MDR 1998, 1355
NZA 1998, 1000
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. Juni 1996 - 12 Sa 81/96 ,
Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11. Juli 1995 - 5 Ca 257/95 ,

Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellen-Schließung

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 651/96

DRsp Nr. 1998/17068

Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellen-Schließung

»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluß zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat und wenn er die Prognose stellen kann, daß auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird. 2. Bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes ist die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages auch dann rechtswirksam, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bewußt war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu verzichten (im Anschluß an BAG Urteil vom 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1995.