LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2013
4 Sa 671/13
Normen:
LPVG NW § 72; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 5
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6768/12

Befristung zur berufsbegleitenden AusbildungZum Zustimmungserfordernis des PersonalratsVertrauen auf ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 671/13

DRsp Nr. 2014/1843

Befristung zur berufsbegleitenden Ausbildung Zum Zustimmungserfordernis des Personalrats Vertrauen auf ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats

1) Für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und zur Erlangung der Staatsprüfung nach der OBAG NRW besteht ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 I TzBfG in der Aus- und Weiterbildung.2) Voraussetzung für das Vorliegen dieses Befristungsgrundes ist gem. § 13 III LAbG NRW, dass die vorzusehende unbefristete Weiterbeschäftigung der Lehrkraft alleine vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt.3) Der Dienstherr bedarf gem. § 66 I PersVG NRW bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits für die verbindliche Abgabe seiner darauf gerichteten Willenserklärung der Zustimmung des Personalrats.4) Zur Frage unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats vertrauen darf.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 15 Ca 6768/12 - abgeändert.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LPVG NW § 72; TzBfG § 17 S. 2; § ;