BAG - Urteil vom 22.11.1995
7 AZR 248/95
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu zu § 57b HRG
BAGE 81, 300
BB 1996, 1511
BB 1996, 1511, 1772
BB 1996, 1772
NZA 1996, 1092
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 14. Dezember 1993 - 11 Ca 8411/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21. September 1994 - 3 Sa 31/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

BAG, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 248/95

DRsp Nr. 1996/28406

Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

»1. Der wissenschaftliche Mitarbeiter wird bereits dann im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG überwiegend aus Drittmitteln vergütet, wenn bei Vertragsabschluß mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, daß seine Vergütung nur für den geringeren Teil der Vertragsdauer aus laufenden Haushaltsmitteln bestritten werden muß (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG). 2. Der wissenschaftliche Mitarbeiter wird im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG entsprechend der Zweckbefristung der Drittmittel beschäftigt, wenn sein bei Vertragsabschluß vorgesehener bzw. sein späterer von einem zum Vertragsabschluß Berechtigten gebilligter Einsatz die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist in aller Regel nicht bereits darin zu sehen, daß der Mitarbeiter im Austauschwege an einem Projekt eines anderen Drittmittelgebers eingesetzt wird, daß er in geringem Umfang auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrnimmt und daß Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht für Drittmittelprojekte eingesetzt werden kann, durch die Zuweisung anderer Arbeiten überbrückt werden.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand: