BAG - Urteil vom 12.04.2017
7 AZR 436/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzbfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 156
AuR 2017, 507
EzA TzBfG § 14 Nr. 129
NZA 2017, 1253
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 723/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6652/13

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsverhältnissenVertretung als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeKausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der befristeten Einstellung eines VertretersSachgrund der Vertretung auch bei vorübergehender Abordnung der StammkraftRechtsmissbräuchliche Gestaltung von Sachgrundbefristungen

BAG, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 436/15

DRsp Nr. 2017/10566

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der befristeten Einstellung eines Vertreters Sachgrund der Vertretung auch bei vorübergehender Abordnung der Stammkraft Rechtsmissbräuchliche Gestaltung von Sachgrundbefristungen

Orientierungssätze: 1. Die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und die darauf beruhende Abordnung in einen anderen Arbeitsbereich für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer vollzeitbeschäftigten Vertretungskraft nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG darstellen.